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SATZUNG
DES KARNEVAL VEREINS UND SPORT-FÖRDERKREISES
WASSENACH

 


§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform


1. Der Verein trägt den Namen
"KARNEVAL VEREIN UND SPORT-FÖRDERKREIS WASSENACH"


2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen werden.


3. Der Sitz des Vereins ist Wassenach.

 

 


§ 2 - Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des karnevalistischen Brauchtums und des Sports in der Gemeinde Wassenach.


2. Erwirtschaftete Überschüsse werden einem als vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Verein in der Gemeinde Wassenach zweckgebunden auf Antrag zur Verfügung gestellt.


3. Zweckgebunden können Rücklagen für die Förderung des Brauchtums, Karnevals und des Sports gebildet werden.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


5. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


6. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 


§ 3 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.


2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Niederschrift festgehalten. Der Betrag wird im ersten Quartal des Jahres eingezogen.


3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Ãœber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


4. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


5. Änderungen der Anschrift und der E-Mail Adresse sind dem Vorstand mitzuteilen.

 

 


§ 4 - Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand

 

 


§ 5 - Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und
ist das oberste Beschlussorgan.


2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, elektronisch oder im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde.


3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.


Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

 


§ 6 - Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Höhe
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) die Wahl der Kassenprüfer, die alle zwei Jahre zu wählen sind
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 


§ 7 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.


2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Eine Einladung per Post (schriftlicher Form) erfolgt nur in Ausnahmefällen und auf Antrag durch das Mitglied.


3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.


4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

 

 


§ 8 - Vereinsvorstand


1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.


2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
Vorsitzender - stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister - stellvertretender Schatzmeister
Geschäftsführer - stellvertretender Geschäftsführer


3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahre gewählt.


5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 


§ 9 - Rechnungswesen


1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.


2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungs-falle der Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.


3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.


4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshaupt-versammlung Bericht.

 

 


§ 10 - Auflösung


1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversamm-lung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.


2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird.
In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.


3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen an den SC 1957 Wassenach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 


§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz in Kraft

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